H-Ärzte sind an der besonderen Heilbehandlung beteiligte Ärzte. Voraussetzung für die Teilnahme am H-Arzt-Verfahren sind besondere unfallmedizinische Kenntnisse. Daneben müssen im personellen, apparativen und einrichtungsmäßigen Bereich bestimmte Anforderungen erfüllt werden.
Verzeichnis der Verletzungen, bei denen der H-Arzt nach
§ 35 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungsträger besondere Heilbehandlung durchführen kann:
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Offene, scharfrandige bis in die Muskulatur hineinreichende Weichteilverletzungen ohne
Nerven- und Sehnenbeteiligung |
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Lokalisierte, oberflächennahe, einschmelzende Entzündungen nach Unfallverletzungen, ohne Gelenkbeteiligung |
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Ausgedehnte Verbrennungen zweiten Grades oder kleinflächige Verbrennungen dritten Grades |
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Muskelrisse, die keine operative Behandlung erfordern |
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Schwere Prellungen, Quetschungen, Stauchungen und Zerrungen von Gelenken mit intraartikulärer oder stark periartikulärer Blutung mit Ausnahme von Schulter- und Kniegelenk |
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Knochenbrüche mit Ausnahme von Gelenkfrakturen und gelenknahen Frakturen bei Kindern |
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Verrenkungen mit Ausnahme von Verrenkungen des Schulter- und Kniegelenkes |
Weitere Informationen erhalten sie von Iher zuständiger Berufsgenossenschaft.
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