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H-Ärzte sind an der besonderen Heilbehandlung beteiligte Ärzte. Voraussetzung für die Teilnahme am H-Arzt-Verfahren sind besondere unfallmedizinische Kenntnisse. Daneben müssen im personellen, apparativen und einrichtungsmäßigen Bereich bestimmte Anforderungen erfüllt werden.

Verzeichnis der Verletzungen, bei denen der H-Arzt nach
§ 35 des Vertrages Ärzte/Unfallversicherungs­träger besondere Heilbehandlung durchführen kann:
 

Offene, scharfrandige bis in die Muskulatur hineinreichende Weichteilverletzungen ohne
Nerven- und Sehnenbeteiligung
Lokalisierte, oberflächennahe, einschmelzende Entzündungen nach Unfallverletzungen, ohne Gelenkbeteiligung
Ausgedehnte Verbrennungen zweiten Grades oder kleinflächige Verbrennungen dritten Grades
Muskelrisse, die keine operative Behandlung erfordern
Schwere Prellungen, Quetschungen, Stauchungen und Zerrungen von Gelenken mit intraartikulärer oder stark periartikulärer Blutung mit Ausnahme von Schulter- und Kniegelenk
Knochenbrüche mit Ausnahme von Gelenkfrakturen und gelenknahen Frakturen bei Kindern
Verrenkungen mit Ausnahme von Verrenkungen des Schulter- und Kniegelenkes

Weitere Informationen erhalten sie von Iher zuständiger Berufsgenossenschaft.